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Abfallwirtschaftssatzung

Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen in der Stadt Neustadt b. Coburg (Abfallwirtschaftssatzung)

Aufgrund der Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen und zur Erfassung und Überwachung von Altlasten in Bayern (Bayer. Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG) iVm Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erläßt die Große Kreisstadt Neustadt b. Coburg mit Zustimmung der Regierung von Oberfranken Nr. 820-8744.01 c vom 11.03.1993 folgende Satzung:

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Begriffbestimmung

  1. Abfälle im Sinne dieser Satzung sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist.
  2. Die Abfallentsorgung im Sinne dieser Satzung umfaßt das Einsammeln und Befördern von Abfällen.
  3. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
  4. Grundstückseigentümern im Sinne dieser Satzung stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher und ähnlich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte gleich. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
  5. Auf einem bebauten Grundstück wohnende Personen im Sinne dieser Satzung sind alle Personen, die in der Stadt mit einer Wohnung gemeldet sind oder sich überwiegend dort aufhalten.
  6. Gewerblicher Gefäßmüll im Sinne dieser Satzung sind die nicht aus Haushaltungen stammenden Abfälle, die nach Art und Menge in den zugelassenen Abfallbehältnissen gesammelt oder mit den Müllfahrzeugen transportiert werden können.

§ 2

Abfallentsorgung durch die Stadt

  1. Die Stadt entsorgt nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung durch die öffentliche Einrichtung die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle.
  2. Zur Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 kann sich die Stadt Dritter, insbesondere privater Unternehmen, bedienen.

§ 3

Ausnahmen von der Abfallentsorgung durch die Stadt

  1. Von der Abfallentsorgung durch die Stadt sind ausgeschlossen, die in § 3 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Coburg aufgezählten Stoffe und Gegenstände sowie
    1. Bauschutt, Abraum, Kies und Erde;
    2. Altreifen;
    3. Verpackungen, für die die Verpackungsordnung gilt, soweit sie dem Rücknahmepflichtigen zurückgegeben worden sind;
    4. Abfälle aus Gewerbebetrieben, Gärtnereien und sonstigem Gartenbau, soweit diese Abfälle wegen ihrer Art oder Menge nicht in den zugelassenen Abfallbehältnissen gesammelt oder in den Hausmüllfahrzeugen transportiert werden können;
    5. Sperrmüll, soweit er nicht durch die Sperrmüllabfuhr entsorgt wird;
    6. Klärschlamm bis zu 65% Wassergehalt und Fäkalschlamm;
    7. kompostierbare Stoffe, soweit sie durch Einrichtungen des Landkreises erfaßt werden;
    8. sonstige Abfälle, die mit Zustimmung der Regierung im Einzelfall wegen ihrer Art und Menge vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossen worden sind;
    9. die in § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises aufgeführten Abfälle.
  2. Bei Zweifeln darüber, ob und inwieweit ein bestimmter Stoff in der Stadt zu entsorgen ist, entscheidet die Stadt oder deren Beauftragter. Der Stadt ist auf Verlangen nachzuweisen, dass es sich nicht um einen von der kommunalen Abfallentsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossenen Stoff handelt.
  3. Soweit Abfälle vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossen sind, dürfen sie ohne besondere schriftliche Vereinbarung mit der Stadt nicht der Haus- oder Sperrmüllabfuhr übergeben werden. Soweit Abfälle darüber hinaus vom Behandeln, Lagern und Ablagern durch die Stadt ausgeschlossen sind, dürfen sie auch nicht gem. § 17 beseitigt werden. Geschieht dies dennoch, so kann die Stadt neben dem Ersatz des ihr entstehenden Schadens die Erstattung derjenigen Aufwendungen verlangen, die sie für eine unschädliche Entsorgung der Abfälle getätigt hat.

§ 4

Anschluss- und Benutzungsrecht

  1. Die Grundstückseigentümer im Stadtgebiet sind berechtigt, den Anschluß ihrer Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt zu verlangen (Anschlußrecht). Ausgenommen sind die Eigentümer solcher Grundstücke, auf denen Abfälle, für die nach Absatz 2 ein Überlassungsrecht besteht, nicht oder nur ausnahmsweise anfallen.
  2. Die Anschlussberechtigten und sonstige zur Nutzung eines anschlußberechtigten Grundstücks Berechtigten, insbesondere Mieter und Pächter, haben das Recht, den gesamten auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfall nach Maßgabe der §§ 9 bis 14 der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt zu überlassen (Überlassungsrecht). Soweit auf nichtanschlußberechtigten Grundstücken Abfälle anfallen, ist ihr Besitzer berechtigt, sie in geeigneter Weise der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen.
  3. Vom Überlassungsrecht nach Abs. 2 sind die in § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten Personen ausgenommen.

§ 5

Anschluß- und Überlassungszwang

  1. Die Grundstückseigentümer im Stadtgebiet sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt anzuschließen (Anschlusszwang). Ausgenommen sind die Eigentümer solcher Grundstücke, auf denen Abfälle, für die nach den Absätzen 2 und 3 ein Überlassungszwang besteht, nicht oder nur ausnahmsweise anfallen.
  2. Die Anschlusspflichtigen und sonstige zur Nutzung eines anschlussberechtigten Grundstückes Berechtigten, insbesondere Mieter und Pächter, haben den gesamten auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfall nach Maßgabe der §§ 9 bis 14 der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt zu überlassen (Überlassungszwang). Soweit auf nicht anschlusspflichtigen Grundstücken Abfälle anfallen, sind diese von ihrem Besitzer unverzüglich in geeigneter Weise der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen.
  3. Vom Überlassungszwang sind ausgenommen:
    1. die Besitzer der in § 3 Abs. 1 genannten Abfälle,
    2. die Besitzer der durch Verordnung nach § 4 Abs. 4 AbfG zur Entsorgung außerhalb von Entsorgungsanlagen zugelassenen Abfälle, soweit diese nach den Vorschriften der Verordnung entsorgt werden,
    3. die Besitzer der durch Einzelfallentscheidung nach § 4 Abs. 2 AbfG zur Entsorgung außerhalb von Entsorgungsanlagen zugelassenen Abfälle, soweit diese gemäß den Anforderungen der Einzelfallentscheidung entsorgt werden,
    4. die Inhaber von Abfallentsorgungsanlagen, soweit ihnen die Entsorgung der eigenen Abfälle nach § 3 Abs. 6 übertragen worden ist.
  4. Im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen die Anschluss- und Überlassungspflichtigen auf ihren Grundstücken Anlagen zur Entsorgung von Abfällen weder errichten noch betreiben. Das Recht, Abfälle durch Verwertung von Reststoffen zu vermeiden, bleibt unberührt; das gilt insbesondere für die Eigenkompostierung organischer Reststoffe und nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Nr. 6 und 7 AbfG für die Überlassung verwertbarer Reststoffe an gemeinnützige oder gewerbliche Sammler. Unberührt bleibt ferner das Recht, Reststoffe oder Abfälle im Rahmen gesetzlich festgelegter oder freiwillig übernommener Rücknahmepflichten des Handels an diesen zurückzugeben.

§ 6

Mitteilungspflichten und Überwachung

  1. Die Anschlusspflichtigen müssen der Stadt oder einer von ihr bestimmten Stelle zu den durch die Bekanntmachung oder durch schriftliche Aufforderung festgelegten Zeitpunkten für jedes anschlusspflichtige Grundstück die für die Abfallentsorgung durch die Gebührenberechnung wesentlichen Umstände mitteilen. Dazu gehören insbesondere Angaben über den Grundstückseigentümer oder die sonstigen zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten, die Anzahl der Personen, die auf dem Grundstück wohnen, sowie über die Art, die Beschaffenheit und die Menge der Abfälle, die der Stadt überlassen werden müssen. Wenn sich die in Satz 1 genannten Gegebenheiten ändern oder wenn auf einem Grundstück erstmals Abfälle anfallen, so haben die Anschlusspflichtigen unaufgefordert und unverzüglich entsprechende Mitteilung zu machen. Tritt ein Wechsel in der Person des Eigentümers eines angeschlossenen Grundstücks ein, so haben der bisherige und der neue Eigentümer den Rechtsübergang anzuzeigen.
  2. Für Grundstücke, die zu gewerblichen oder gleichgestellten Zwecken dienen und für Grundstücke, die sowohl hierzu als auch zu Wohnzwecken (gemischt-genutzte Grundstücke) dienen, ist neben dem Grundstückseigentümer auch der Betriebsinhaber zu diesen Meldungen verpflichtet.
  3. Bei Anlieferung zu den städtischen Sammelstellen, bei der Sperrmüllabfuhr nach besonderer Vereinbarung und bei Beseitigung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle wird die Gebühr mit dem Entstehen der Gebührenschuld fällig.
  4. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann die Stadt von den Anschluss- und Benutzungspflichtigen jederzeit Auskünfte über die für die Abfallentsorgung und die Gebührenberechnung wesentlichen Umstände verlangen.

§ 5

Störungen in der Abfallentsorgung

Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, behördlicher Verfügungen, Betriebsstörungen, betriebsnotwendiger Arbeiten oder sonstiger betrieblicher Gründe vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder Schadenersatz. Die unterbliebenen Maßnahmen werden sobald wie möglich nachgeholt.

§ 8

Eigentumsübertragung

Der Abfall geht mit dem Verladen auf das Abfallfahrzeug in das Eigentum der Stadt über. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

2. Abschnitt
Einsammeln und Befördern der Abfälle

§ 9

Formen und Einsammeln des Beförderns

Die von der Stadt ganz oder teilweise zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert

    1. durch die Stadt oder von ihr beauftragte Dritte, insbesondere private Unterunternehmen,
      1. im Rahmen des Bringsystems (§§ 10 und 11) oder
      2. im Rahmen des Holsystems (§§ 12 bis 13) oder
    2. durch den Besitzer selbst oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen (§ 14).

§ 10

Bringsystem

  1. Beim Bringsystem werden Abfälle nach Maßgabe des § 11 in jedermann zugänglichen Sammelbehältern oder sonstigen Sammeleinrichtungen erfaßt, die die Stadt, der Landkreis bzw. der Zweckverband in zumutbarer Entfernung für die Abfallbesitzer bereitstellt.
  2. Dem Bringsystem unterliegen:
    1. folgende verwertbare Abfälle (Wertmüll)
      1. Altglas
      2. Altpapier
      3. Metall
      4. Altkleider
      5. Alteisen
    2. wegen ihres Schadstoffgehalts getrennt vom Hausmüll zu entsorgende Abfälle aus Haushalten und Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben (Problemabfälle, insbesondere Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Öl oder lösemittelhaltige Stoffe, Farben oder Lacke,Desinfektions- und Holzschutzmittel, Chemikalienreste, Batterien, Leuchtstoffröhren, Säuren, Laugen und Salze sowie Arzneimittel).
    3. Altkühlgeräte

§ 11

Anforderungen an die Abfallüberlassung im Bringsystem

  1. Die in § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) bis e) aufgeführten Wertstoffe des Wertmülls sind von den Überlassungspflichtigen in die vom Landkreis bzw. der Stadt bzw. des Zweckverbands dafür bereitgestellten und entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter einzugeben. Andere, als die nach der jeweiligen Aufschrift vorgesehenen Stoffe dürfen weder in die Sammelbehälter eingegeben noch neben diesen zurückgelassen werden. Die Benutzung der Sammelbehälter ist nur zu den von der Stadt festgelegten und am Standort deutlich lesbar angegebenen Einfüllzeiten zulässig. Die in Satz 1 genannten Abfälle dürfen auch zu den vom Landkreis und von der Stadt bekanntgegebenen zentralen Sammeleinrichtungen gebracht werden.
  2. Problemabfälle im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind von den Überlassungspflichtigen dem Personal an den speziellen Sammeleinrichtungen zu übergeben. Die jeweiligen Standorte und Annahmezeiten der Sammeleinrichtungen werden von der Stadt bzw. vom Landkreis bekanntgegeben. Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 12

Holsystem

  1. Beim Holsystem werden die Abfälle nach Maßgabe des § 13 an oder auf dem Anfallgrundstück abgeholt.
  2. Dem Holsystem unterliegen
    1. folgende Stoffe des Wertmülls
      1. Altpapier
      2. Pappe
      3. Haushaltskunststoffe
    2. Abfälle, die infolge ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Menge nicht in die zugelassenen Abfallbehältnisse aufgenommen werden können oder das Entleeren dieser Behältnisse erschweren
    3. (aufgehoben)
    4. Schrott aus Haushalten
    5. Abfälle, die nicht nach Nrn. 1 und 2 oder § 10 Abs. 2 getrennt erfasst werden (Restmüll).

§ 13

Anforderungen an die Abfallüberlassung im Holsystem

  1. Die in § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a), b) und c) aufgeführten Stofe des Wertmülls sind getrennt in die jeweils dafür bestimmten und nach Satz 3 zugelassenen Wertmüllbehältnisse zur Abfuhr bereitzustellen; andere, als die dafür bestimmten Abfälle dürfen in die Wertmüllbehältnisse nicht eingegeben werden. Andere, als die zugelassenen Behältnisse und Behältnisse, die dafür nicht bestimmte Abfälle enthalten, werden unbeschadet des Abs. 3 nicht entleert.
    Zugelassen sind folgende Wertmüllbehältnisse:
    1. Grüne Tonne mit 120, 240, 1.100 Liter Füllraum für Altpapier und Pappe
    2. Wertmüllsäcke mit 90 Liter Füllraum oder gelbe Tonnen mit 120 Liter, 240 Liter, 1.100 Liter Füllraum für Haushaltskunststoffe.
  2. Restmüll im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 5 ist in den dafür bestimmten und nach Satz 3 zugelassenen Restmüllbehältnissen zur Abfuhr bereitzustellen; nach Abs. 1 oder § 11 gesondert zu überlassende Abfälle dürfen in die Restmüllbehältnisse nicht eingegeben werden.
    Abs 1 Satz 2 gilt entsprechend. Zugelassen sind folgende Restmüllbehältnisse:
    1. Graue Müllnormtonnen mit 120, 240 Liter Füllraum;
    2. Graue Müllgroßbehälter mit 1.100 Liter Füllraum;
    3. Graue Restmüllsäcke mit 120 Liter Füllraum.
  3. Fallen vorübergehend so viele Abfälle an, dass sie in den zugelassenen Wertmüll- oder Restmüllbehältnissen nicht untergebracht werden können, so sind die weiteren Abfälle in Wertmüll- bzw. Restmüllsäcken zum Abholen bereitzustellen. Die Stadt gibt bekannt, welche Abfallsäcke für welchen Zweck zugelassen sind und wo sie zu erwerben sind.
  4. Sperrmüll im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 2 wird von der Stadt oder deren Beauftragten abgeholt, wenn der Besitzer dies unter Angabe von Art und Menge des Abfalls beantragt. Die Stadt bestimmt den Abholzeitpunkt und teilt ihn dem Besitzer mit. Von der Müllabfuhr ausgeschlossen sind Abfälle, die auf Grund ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht verladen werden können.

§ 13a

Kapazität, Beschaffung, Benutzung und Bereitstellung der Abfallbehältnisse im Holsystem

  1. Die Anschlusspflichtigen haben der Stadt oder einer von ihr bestimmten Stelle Art, Größe und Zahl der benötigten Wertmüll- und Restmüllbehältnisse zu melden. Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück müssen mindestens je ein Wertmüllbehältnis gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 und ein Restmüllbehältnis nach § 13 Abs. 2 Satz 3 vorhanden sein. Für jeden Bewohner eines anschlusspflichtigen Grundstücks soll für Restmüll eine Mindestkapazität von 30 Litern pro Woche zur Verfügung stehen. Auf Antrag der betroffenen Anschlusspflichtigen können für benachbarte Grundstücke gemeinsame Wertmüll- oder Restmüllbehältnisse zugelassen werden, wenn sich einer der Anschlusspflichtigen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt zur Zahlung der insoweit anfallenden Abfallentsorgungsgebühren verpflichtet. Die Stadt kann Art, Größe und Zahl der Abfallbehältnisse durch Anordnung im Einzelfall abweichend von der Meldung nach Satz 1 festlegen; zusätzliche oder größere Behältnisse können nur angefordert werden, wenn die vorhandene Behältniskapazität für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht oder nicht mehr ausreicht. § 13 Abs. 3 bleibt unberührt.
  2. Die Stadt hat die zugelassenen Wertmüll- und Restmüllbehältnisse in der nach Abs. 1 gemeldeten und festgelegten Art, Größe und Zahl zu beschaffen und gegebenenfalls auszutauschen. Die Anschlusspflichtigen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallbehältnisse den zur Nutzung des anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten zugänglich sind und von diesen ordnungsgemäß benutzt werden können. Die Anschlusspflichtigen haben die Gefäße betriebsbereit und in hygienisch einwandfreien Zustand zu halten.
  3. Die Wertmüll- und Restmüllbehältnisse dürfen nur zur Aufnahme der jeweils dafür bestimmten Abfälle verwendet und nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel noch schließen lässt; sie sind stets geschlossen zu halten. Abfälle dürfen in die Abfallbehältnisse nicht eingestampft werden; brennende, glühende oder heiße Abfälle sowie sperrige Gegenstände, die Abfallbehältnisse, Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht eingegeben werden.
  4. Die Wertmüll- und die Restmüllbehältnisse sind nach den Weisungen der mit der Abholung beauftragten Personen am Abholtag oder vor einem Grundstück so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten oder Zeitverlust entleert werden können. Nach der Leerung sind sie unverzüglich an ihren gewohnten Stammplatz zurückzubringen. Können Grundstücke vom Abfuhrfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden, haben die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug erreichbaren Stelle zu verbringen; Abs. 2 gilt entsprechend. Fahrzeuge und Fußgänger dürfen durch die Aufstellung der Behältnisse nicht behindert oder gefährdet werden.
  5. Für die gewerbliche Gefäßmüllabfuhr gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 13b

Häufigkeit und Zeitpunkt der Wertmüll- und Restmüllabfuhr

  1. Wertmüll und Restmüll werden alternierend abgefahren. Die Abholung erfolgt in der Regel im Wechsel grün-grau-grau - (1 : 3). Der für die Abholung in den einzelnen Teilen des Stadtgebiets vorgesehene Wochentag wird von der Stadt bekanntgegeben. Fällt der vorgesehene Wochentag auf einen gesetzlichen Feiertag, so erfolgt die Abholung am folgenden Werktag. Muss der Zeitpunkt der Abholung verlegt werden, wird dies nach Möglichkeit bekanntgegeben.
  2. Die Stadt kann im Einzelfall oder generell für bestimmte Abfallarten oder Abfuhrbereiche eine längere oder kürzere Abfuhrfolge festlegen. In diesem Fall gilt Abs. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.

§ 14

Selbstanlieferung von Abfällen durch den Besitzer

Im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 5 Abs.2 und 3 haben die Besitzer die in § 3 Abs. 1 aufgeführten Abfälle nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 selbst oder durch Beauftragte zu den von der Stadt bzw. dem Landkreis dafür jeweils bestimmten Anlagen (vom Landkreis bzw. Zweckverband betriebene oder ihm zur Verfügung stehende Sammelstellen und Abfallentsorgungsanlagen einschließlich Zwischenlager, Einrichtungen Privater, die sich gegenüber dem Landkreis zur Rückführung der angelieferten Stoffe in den Wirtschaftskreislauf verpflichtet haben) zu bringen. Die Stadt informiert die Besitzer durch Bekanntmachung und auf Anfrage über die Anlagen im Sinne des Satzes 1.

3. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 15

Bekanntmachungen

Die in dieser Satzung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen in regelmäßig erscheinenden Druckwerken ("Neustadter Tageblatt" und "Neustadter Neue Presse") und in ortsüblicher Weise (Anschlag an den Rathaustafeln und an den Stadtteiltafeln).

§ 16

Gebühren

Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.

§ 17

Ordnungswidrigkeiten

  1. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Abfallgesetzes in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer
    1. gegen die Entsorgungsverbote des § 3 Abs. 4 Satz 1 verstößt;
    2. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt;
    3. den Mitteilungs- und Auskunftspflichten nach § 6 Abs. 1, 2 und 4 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder unrichtige Angaben macht;
    4. die Vorschriften über die Bereitstellung von Abfällen in zugelassenen Abfallbehältnissen und über die Meldung der nötigten Abfallbehältnisse (§ 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 11 Abs. 3) mißachtet;
    5. gegen die Vorschriften über die Beschaffung, Behandlung, Bereitstellung, Benutzung und Aufstellung von Abfallbehältnissen (§ 13 und § 15 Abs. 3) verstößt;
    6. die zwingenden Vorschriften über die Anlieferung zu Abfallentsorgungsanlagen (§ 17 Abs. 2 Satz 2) nicht befolgt.
  2. Andere Straf- und Bussgeldvorschriften, insbesondere § 18 Abs. 1 Nr. 1 AbfG, bleiben unberührt.

§ 18

Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

  1. Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
  2. Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 19

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der kommunalen Abfallbeseitigung in der Großen Kreisstadt Neustadt b. Coburg vom 01.01.1980, zuletzt geändert durch Satzung vom 01.03.1984, außer Kraft.


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