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Allgemeine Daten
 

Festsetzungen für den Bebauungsplan "Rödenauen 2. Teil"

Festsetzungen für den Bebauungsplan "Rödenauen 2. Teil"

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Planfassung vom 02.08.1999 - In Kraft getreten am 29.01.2000

Ergänzend zur Planzeichnung wird folgendes festgesetzt:

Planungsrechtliche Festsetzungen für das gesamte Gebiet

1. Art der baulichen Nutzung

Der räumliche Geltungsbereich wird durch ein WA - Allgemeines Wohngebiet – nach § 4 BauNVO und durch ein MI (Mischgebiet) - nach § 6 BauNVO festgesetzt.

2. Maß der baulichen Nutzung

0,4 / 0,6 - Grundflächenzahl (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) 
0,8 / 1,2 - Geschossflächenzahl (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO)

3. Bauweise

Für den Geltungsbereich ist die offene und abweichende Bauweise nach § 22 BauN-VO festgesetzt.

4. Garagen, Carports und Stellplätze

Für das Baugebiet ist eine Einzel- oder Doppelgarage gemäß § 12 BauNVO festgelegt. Garagen und Carports sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unterzubringen. Stellplätze auf Privatgrund sind nur im Zufahrtsbereich entlang der öffentlichen Verkehrsfläche zulässig. Die Stellplatzflächen sind versickerungsfähig zu gestalten. Grenzgaragen einschließlich zugehöriger Nebenräume sind entsprechend Art. 7 Abs. 4 BayBO auszuführen. Vor jeder Garage sind 5 m Stauraum festgesetzt.

5. Nebenanlagen

Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sind außerhalb der Baugrenzen nicht zulässig. Gerätehütten sind außerhalb der Baugrenzen zulässig, wenn sie nicht größer als 16 m² sind und ein Grenzabstand von mindestens 3 m eingehalten wird.

6. Einfriedungen

Die Einfriedungen werden entlang von öffentlichen Verkehrsflächen (ausgenommen die Geh- und Radwege zum Außenbereich) auf eine max. Höhe von 1,00 m (einschließlich Sockel) festgelegt. Im Bereich der übrigen Grenzen sind Holz- oder Maschendrahtzäune bis max. 1,20 m, Heckenpflanzungen bis max. 1,50 m, zulässig.

7. Höhenlage der baulichen Anlagen

  • Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist mit Grundwasser zu rechnen. Die Erdgeschossfußbodenhöhe wird mit max. 0,70 m über der Straßenhöhe festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgt in Abhängigkeit von der Höhenlage des Entwässerungskanales.
    Bei der Entwässerung tiefliegenderer Räume ist unbedingt DIN 1986 - Schutz gegen Rückstau - zu beachten.
  • Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs sind zu vermeiden. Stützmauern sind unzulässig. Böschungen müssen weich in das Umland übergehen. Notwendige steile Böschungen sind gärtnerisch zu gestalten.

8. Nicht überbaubare Grundstücksflächen - Grünordnung -

  • Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht gärtnerisch genutzt werden, ausreichend zu begrünen und zu bepflanzen. Einheimische Gehölze sollten Verwendung finden.
  • Jede unnötige Versiegelung des Bodens ist zu vermeiden. Flächenbefestigungen innerhalb der Baugrundstücke sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Im Bereich der Garagenzufahrten sind Befestigungen mit versickerungsfähigen Belägen vorzusehen (Pflaster, Rasenpflaster, wassergebundene Decke, Schotter).
  • Pro Grundstück sollte im Vorgartenbereich ein kleinkroniger Laubbaum gepflanzt werden entsprechend der nachfolgender Auflistung: Zierkirsche, Hochstamm-Zierapfel, essbare Eberesche, Kugelahorn, Kugelrubinien, Rotdorn-Hochstamm, Blumenesche, kleinkronige Linden.
  • Die Anpflanzung einer Vogelschutzhecke zur Rödenaue hin mit heimischen Gehölzen wird vorgeschrieben.

9. Abstandsflächen

Die Abstandsflächen nach Art. 6 und 7 BayBO sind einzuhalten.

10. Entwässerung

  • Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem.
  • Die Kanäle müssen dicht sein. Die Dichtigkeit ist vom Bauherrn durch eine Fachfirma nachzuweisen.
  • Es wird empfohlen, das Niederschlagswasser über Sickeranlagen dem Untergrund zuzuführen oder gesammelt zur Gartenbewässerung zu nutzen. Ansonsten ist das Niederschlagswasser an den Regenwasserkanal anzuschließen.
  • Eine Grundwasserabsenkung darf nicht erfolgen. Eine Hausring-Drainage zur Ableitung von Sickerwasser an den Regenwasserkanal ist zulässig.

11. Emissionen

Durch ordnungsgemäße Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen hervorgerufene Emissionen sind von der Wohnnutzung hinzunehmen.

12. Hinweise

Die Nutzung von Sonnenenergie, Regenwasser und anderen regenerativen Energien, Kompostierung u. ä. ist erwünscht.

13. Leitungen

Sämtliche Leitungen sind unterirdisch zu verlegen.

14. Inkrafttreten

Der Bebauungsplan wird mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 BauGB rechtsverbindlich.

15. Rechtliche Grundlagen des Bebauungsplanes "Rödenauen, 2. Teil" sind:

  • das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, ber. 1998 S. 137),
  • die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)
  • Planzeichenverordnung (PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBl. S. 58) und
  • die Bayerische Bauordnung (BayBO) (FN BayRS 2132-1-I)

Bereich A

Einzelhausbebauung mit max. I + DG, wobei DG ein Vollgeschoss sein kann.

Traufhöhe Für den Bereich A wird die Traufhöhe (gemessen an der Abtropfkante der Dacheindeckung) auf max. 3,35 m über Erdgeschossfußboden festgesetzt. Die Kniestockhöhe wird mit max. 1,125 m festgesetzt.
Dachform Satteldach, Krüppelwalmdach, ausnahmsweise können andere 4 Dachformen zugelassen werden.
Dachneigung 30° - 45°
Dachdeckung Ziegel oder Dachsteine in ortsüblichen Farben

Baugestaltung

Für den gesamten Bereich A werden Putzfassaden, rotes Sichtmauerwerk als Klinker- oder Backsteinfassade oder Natursteinverkleidungen festgesetzt. Grelle Farben sind ausgeschlossen. Holzverkleidungen kleiner als 1/3 der gesamten Fassade sind zulässig. Ausnahmsweise können Gebäude in Holzbauweise mit Sichtholzfassade zugelassen werden.

Bereich B

II - Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und § 17 BauNVO)

Bei zweigeschossiger Bebauung ist ein Kniestock unzulässig.

Die Firsthöhe darf max. 10,00 m betragen (gemessen über EG-FB). Reine Flachdachkonstruktionen für die Hauptgebäude sind unzulässig, in Kombination mit anderen Dachformen möglich.

Gebäude mit Rundholzfassaden sind unzulässig.

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