"Brand"
Festsetzungen für den Bebauungsplan "Brand"
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Planfassung vom 19.02.1998
In Kraft getreten am 21.02.1998
Planungsrechtliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
Im räumlichen Geltungsbereich werden ein WA - Allgemeines Wohngebiet - nach § 4 BauNVO und ein MI - Mischgebiet - nach § 6 BauNVO festgesetzt.
2. Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung ergibt sich aus den überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung mit der Zahl
der Vollgeschosse und der Größe der Baugrundstücke, die Höchstgrenze bildet § 17 BauNVO.
- Bei Wohngebäuden mit zwei Vollgeschossen und Dachgeschoss ist das Dachgeschoss nicht als Vollgeschoss und ohne Kniestock zulässig.
- Bei eingeschossigen Wohngebäuden mit ausbaufähigem Dachgeschoss sind Kniestöcke bis max. 0,75 m zulässig.
Das Dachgeschoss ist als Vollgeschoss möglich.
Die entsprechenden Angaben in den Nutzungsschablonen sind zu beachten. Für die Wohngebäude werden maximal zwei Wohneinheiten festgesetzt.
3. Bauweise
Für den Geltungsbereich ist die offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO festgesetzt.
4. Garagen, Carports und Stellplätze
Für das Baugebiet sind eine Einzel- oder Doppelgarage gemäß § 12 BauNVO festgelegt. Garagen und Carports sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unterzubringen. Stellplätze auf Privatgrund sind nur im Zufahrtsbereich entlang der öffentlichen Verkehrsfläche zulässig. Die Stellplatzflächen sind versickerungsfähig zu gestalten. Grenzgaragen einschließlich zugehöriger Nebenräume sind entsprechend Art. 7 Abs. 4 BayBO auszuführen.
5. Nebenanlagen
Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Die gesamte Grenzbebauung (Garagen, Carports und Nebenanlagen) beschränkt sich auf eine maximale Gesamtlänge von 9,50 m pro Grundstück.
6. Verkehrsflächen
Für die Erschließung des Baugebietes ist eine Tempo-30-Zone vorgesehen. Die Straßen innerhalb des Gebietes dienen als
reine Wohnstraßen. Straßenquerschnitt M 1:100.
7. Einfriedungen
Die Einfriedungen werden als Holzzäune oder Hecken im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich sowie entlang öffentlicher Verkehrsflächen auf eine maximale Höhe von 1,00 m (einschließlich Sockel) festgelegt. Im Bereich der übrigen Grenzen sind Holz- oder Maschendrahtzäune bis maximal 1,20 m, Heckenpflanzungen bis maximal 1,50 m, zulässig.
8. Dächer
- Die festgesetzte Dachform ist das Satteldach.
- Für das gesamte Baugebiet werden ortsübliche Farben für Ziegel oder Dachsteine vorgeschrieben.
- Für das gesamte Baugebiet gilt eine Dachneigung für Hauptgebäude von 35 - 45 Grad. Kniestöcke über 75 cm werden ausgeschlossen. Als Oberkante gilt der Schnittpunkt Unterkante Sparren/Außenkante Außenwand. Dies gilt nicht bei Rücksprüngen in der Außenwand, deren Länge 1/3 der gesamten Wandlänge insgesamt nicht überschreitet. Dachauskragungen werden zur Ermittlung der Kniestockhöhe nicht herangezogen.
- Die Länge der Gauben und Zwerchgiebel darf 2/5 der jeweiligen Dachlänge nicht überschreiten. Zum seitlichen Dachrand ist ein Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten. Die max. Länge der Einzelgauben darf 2,50 m betragen. Zugelassen sind stehende Gauben mit Satteldach und geschleppte Gauben. Der oberste Schnittpunkt Hauptdach/Gaube muss mindestens 50 cm unterhalb des Hauptfirstes liegen. Negative Dachgauben werden ausgeschlossen.
- Die im Bebauungsplan festgelegten Firstrichtungen der Hauptgebäude sind zwingend einzuhalten.
- Für Garagen, Carports und Nebengebäude gilt eine Dachneigung von 22 – 45° für Ziegeldeckung. Grenzgaragenbebauungen zweier Nachbarn sind hinsichtlich der Dachneigung anzupassen. Grenzgaragen sind an den Grundstücksgrenzen giebelständig zu erstellen.
- Ausnahmsweise können Garagen und Carports mit Flachdachkonstruktion zugelassen werden. In diesem Fall sind Garagen als begrünte, Carports als bekieste, bituminöse und begrünte Konstruktion herzustellen.
9. Höhenlage der baulichen Anlagen
- Die Höhenfestlegung der zu errichtenden Gebäude ergibt sich aus den Festlegungen der Straßen- und Kanalhöhen
- Die Erdgeschossrohfußbodendecke liegt max. 0,20 m - 0,50 m über Straßenniveau, gemessen Mitte des Hauptgebäudes. Die vom Stadtbauamt ermittelten Geländeschnitte M 1:200 sind von ihren topografischen Vorgaben des alten und neuen Geländeniveaus bzw. -verlaufs zu berücksichtigen, um eine einheitliche Lösung mit den Nachbarn zu gewährleisten. Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs sind zu vermeiden. Stützmauern sind unzulässig. Böschungen müssen weich in das Umland übergehen. Notwendige steile Böschungen sind gärtnerisch zu sichern und zu gestalten.
10. Nicht überbauten Grundstücksflächen - Grünordnung -
- Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht gärtnerisch genutzt werden, ausreichend zu begrünen und zu bepflanzen. Einheimische Gehölze sollten Verwendung finden. Zu pflanzende Bäume sollten einen Abstand von mind. 2,50 m zu den Leitungen einhalten.
- Pro Grundstück sollte im Vorgartenbereich ein kleinkroniger Laubbaum gepflanzt werden entsprechend der nachfolgenden Auflistung: Zierkirsche, Hochstamm-Zierapfel, essbare Eberesche, Kugelahorn, Kugelrubinie, Rotdorn-Hochstamm, Blumenesche, kleinkronige Linde.
- Jede unnötige Versiegelung des Bodens ist zu vermeiden. Flächenbefestigun-gen innerhalb der Baugrundstücke sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Im Bereich der Garagenzufahrten sind Befestigungen mit versi-ckerungsfähigen Belägen vorzusehen (Pflaster, Rasenpflaster, wassergebun-dene Decke, Schotter).
11. Baugestaltung
Für das gesamte Baugebiet werden Putzfassaden oder rotes Sichtmauerwerk als Klinker- oder Backsteinfassade festgesetzt. Grelle Farben sind ausgeschlossen. Holzverkleidungen kleiner als 1/3 der gesamten Fassade sind zulässig. Ausnahmsweise können Gebäude in Holzbauweise mit Sichtholzfassade zugelassen werden.
12. Abstandsflächen
Die Abstandsflächen nach Art. 6 und 7 BayBO sind einzuhalten.
13. Versorgungsanlagen und Abwasserentsorgung
- Die Kanäle müssen dicht sein. Die Dichtigkeit ist vom Bauherrn durch eine Fachfirma nachzuweisen
- Es wird empfohlen, das Niederschlagswasser von den Dächern über Sickeranlagen dem Untergrund zuzuführen. Ansonsten ist das Niederschlagswasser an den Regenwasserkanal anzuschließen.
- Sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen sind in unterirdischer Bauweise herzustellen. Bei der Erschließungsplanung sind entsprechende Trassen vorzusehen. Bei den Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass die Leitungen aus Kostengründen gemeinsam verlegt werden können.
14. Sonstige Hinweise
- Auf mögliche Immissionen (Gerüche, Staub, und Geräusche) durch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird hingewiesen.
- Eine Grundwasserabsenkung durch Drainagen darf nicht erfolgen, falls Grundwasser ansteht. Ist dies nicht der Fall, sind Drainagen zur Ableitung des versickernden Regenwassers zulässig.
15.Inkrafttreten
Der Bebauungsplan wird mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 12 BauGB rechtsverbindlich.
16. Rechtliche Grundlagen des Bebauungsplanes "Brand" sind:
- das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253), geändert durch das Gesetz vom 08.04.1994 (BGBl. I S. 766)
- die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)
- Planzeichenverordnung (PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBl. S. 58) und
- die Bayerische Bauordnung (BayBO) (FN BayRS 2132-1-I).